AGB
1. Allgemeines
Für alle Angebote und Verträge mit unserem Hause gelten die nachstehenden Bedingungen
2. Angebot und Annahme
Leistungsumfang und Vertragskonditionen werden durch unsere Auftragsbestätigung festgelegt. Soweit darin Abweichungen zur Bestellung enthalten sind, ist das als ein neues Vertragsangebot zu werten. Der Inhalt der Bestätigung gilt einschließlich der darin enthaltenen Liefertermine voll inhaltlich als anerkannt, wenn der Auftraggeber die vereinbarte 1. Rate bezahlt, spätestens jedoch 4 Wochen nach Absendung der Auftragsbestätigung durch uns.
3. Leistungsumfang
Demontiertes Altmaterial bleibt im Eigentum des Auftraggebers, der auch die Entsorgung übernimmt. Dies gilt auch für nachstehende Fälle. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig auf Gebäudeteile und Materialien hinzuweisen, die nach der Gefahrstoffverordnung belastet sind und mit Beschäftigten oder Materialien unseres Hauses in Berührung kommen. Erfolgt die Information erst nach Angebotsabgabe und/oder Vertragsabschluß, hat der Auftraggeber alle Mehrkosten für notwendige Schutzmaßnahmen und Materialentsorgung zusätzlich zu tragen.
4. Fristen und Termine
Die Einhaltung vereinbarter Ausführungsfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber alle baulichen Voraussetzungen und die vereinbarten Zahlungen pünktlich zur Verfügung stellt, bzw. leistet. Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen, bei Fällen höher Gewalt, Streik und Aussperrung sowie sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen, wenn diese nachweislich die Ausführungen oder Lieferungen beeinflussen. Dies gilt auch bei bereits eingetretenem Verzug. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von solchen Ereignissen unterrichten.
5. Gefahrenübergang und Abnahme
Die Gefahr geht bei Warenlieferung ab Lager Landau auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft der Vertragsleistung an. Die Abnahme gilt fiktiv als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb 14 Kalendertagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft durchführt, spätestens jedoch bei Inbetriebnahme. Der Auftraggeber kann die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel ablehnen. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
6. Preis
Die vereinbarten Preise gelten ab Lager Landau. Zu den Nettopreisen kommt die Umsatzsteuer gemäß Ust.G in der jeweils geltenden Form hinzu. Die Preisfestlegung wird jeweils
im Angebot vom Lieferanten bzw. der Auftragsbestätigung des Lieferanten festgelegt. Nach Ablauf vereinbarter Festpreistermine kommen allgemeine Listenpreise zur Anwendung. Dies gilt nicht für Leistungen, die aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen erst nach Ablauf der Festpreisbindung erbracht werden können.
7. Zahlungsbedingungen
Vereinbarte Zahlungen sind mit dem Ziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Der Auftraggeber kommt bei Überschreitung der in der Rechnung festgelegten vertraglichen Fälligkeit ohne Mahnung in Verzug. Bei Verzug von mehr als 4 Wochen kann vom Auftraggeber die Stellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des gesamten offenen Auftragswertes verlangt werden. Der Auftraggeber hat aus seinem Verzug resultierenden Zinsschaden in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bank zu ersetzen. Die Geltendmachung sonstiger Verzugsschäden bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Lieferant ist bei Verzug oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers berechtigt, seine Leistungen – auch für andere Verträge mit dem Auftraggeber – einzustellen. Daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gefertigtes oder bestelltes Material kann bis zur Zahlung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei der Spedition eingelagert werden. Die Arbeiten werden vom Lieferanten nach angemessener Dispositionsfrist nach Ablauf des Verzuges oder Vorliegen einer Bankbürgschaft wieder aufgenommen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers zulässig. Davon abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform
8. Eigentumsvorbehalt
Die Schmitt Spezialmaschinenbau GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung vor. Dies gilt auch für alle technischen Unterlagen.
9. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt 6 Monate, beginnend ab Abnahme bzw. Inbetriebnahme der Leistungen gem. Ziffer 5. werden durch den Auftragnehmer gelieferte Anlagen vom Auftragsteller umgesetzt, ummontiert oder werden Teile verändert oder Software-Teile geändert oder der vorgesehene Verwendungszweck geändert erlischt die gesamte Gewährleistung der Anlage und Dienstleistung. Mängel sind unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach dem ersten Auftreten mitzuteilen. Etwaige zusätzliche Kosten und eine Verschlechterung der Beweissituation, die sich aus verspäteter Rüge des Auftraggebers ergeben, gehen zu Lasten des Auftragsgebers. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich entweder auszubessern oder durch neue Teile zu ersetzen, deren Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien, mangelhafter Fabrikation verursacht werden. Der Auftraggeber hat eine angemessene Frist für Nachbesserung und/oder Neulieferung zu gewähren. Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen auszusetzen, wenn sich der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Mangelfeststellung mit fälligen Zahlungen im Verzug befindet. Die Mängelbeseitigung erfolgt dann, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat oder durch Stellung einer Bankbürgschaft abgesichert hat.
10. Haftung
Der Lieferant übernimmt die Haftung bei Schäden oder Verzögerungen sowie Folgeschäden, soweit sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Lieferanten zurückzuführen sind. In den genannten Fällen haftet er im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung bis zu einer Höhe von Euro 1,0 Mio. je Sachschaden oder Euro 0,5 Mio. je Personenschaden.
11. Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Auftraggeber oder Personen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, hat der Auftraggeber den vollen Vertragspreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu vergüten. Der Mindestbetrag ist 10%, ohne Nachweis, wenn nicht der Auftraggeber einen geringeren Betrag nachweist.
12. Abtretungen
Abtretungen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch die Geschäftsleitung.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Landau, soweit dies vertraglich vereinbart werden kann
14. Teilweise Unwirksamkeit
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen (oder Teile der Bedingungen) unwirksam oder nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen (und/oder einer restlichen Bedingung) nicht. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingung tritt eine solche, die wirksam ist und dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bedingung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Datum: 17.10.2013